Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 03/2012

Kubald GmbH
Kubald Allee 2 · D-31535 Neustadt
Tel. +49 5032 896-0 · Fax +49 5032 896-999

§1 Geltung

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Kubald GmbH (nachfolgend auch „Verkäufer“ genannt) mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§2 Produktbeschreibung

  1. Der Verkäufer haftet für die Güte und Beschaffenheit seiner Produkte ausschließlich auf der Grundlage der Produktbeschreibungen, die entweder der Warenlieferung beigefügt sind oder für die Beschreibungen im Hause des Verkäufers oder auf der Internetseite (www.kubald.com) für den Kunden vor Erwerb des Produkts einsehbar sind. Darüber hinaus sind öffentliche Äußerungen des Verkäufers, Herstellern und Gehilfen unverbindlich und entfalten keinerlei Rechtswirkungen.

§3 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
  4. Es bleibt dem Verkäufer vorbehalten, für einzelne technische Gebiete diese Geschäftsbedingungen durch Sonderbedingungen zu ergänzen oder abzuändern.

§4 Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  2. Die Rechnung wird auf den Tag der Lieferung ausgestellt. Es gelten die jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Rechnungsbeträge sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, Anzahlungen zu verlangen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung auszugleichen. Wird diese Zahlungsfrist überschritten, stehen dem Verkäufer folgende Rechte zu:
    a. Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Verkäufer behält sich ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
    b. Verweigerung weiterer Lieferungen oder Lieferungen gegen Barzahlung, unabhängig aller bisher erfolgten Zahlungen.
    c. Ausübung aller Rechte aus dem erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt.
    d. Sonstige Geltendmachung aller Forderungen, unabhängig früherer Vereinbarungen oder Fälligkeiten.
    Dem Zahlungsverzug steht ein Antrag auf Insolvenzverfahren, Zahlungseinstellung sowie wesentliche Veränderungen der vorher angenommenen Vermögens- und Ertragslage gleich.
  3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§5 Liefer- und Leistungszeit

  1. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  2. Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
  3. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
  4. Der Verkäufer ist zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, wenn diese im Einzelfall sinnvoll und für den Auftraggeber von Interesse sind.
  5. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
  6. Geringe handelsübliche Abweichungen in Größe, Farbe, Qualität und der sonstigen Ausführung bilden keinen Grund für Beanstandungen des Auftraggebers.
  7. Durch die Bezahlung von anteiligen Kosten für die Herstellung von Werkzeugen, Modellen, Formen, Vorrichtungen, Schablonen, Reinzeichnungen, Dias, Drucksiebe, CNC Programmen o. ä. erwirbt der Kunde keinerlei Rechte an den von dem Verkäufer  gefertigten vorgenannten Fertigungshilfsmitteln. Sie bleiben das Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich vor, vorgenannte Fertigungshilfsmittel, die während einer Zeit von 2 Jahren nicht mehr benötigt werden, zu vernichten. Die Übernahme der anteiligen Kosten für vorgenannte Fertigungshilfsmittel erzeugt auch keinerlei sonstige Ansprüche des Auftraggebers. Diese Kosten sind Bestandteil des Werklohns. Die Zeichnungen und Entwürfe des Verkäufers sind ­urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigungen, Auswertungen sowie Weiterreichung an Dritte sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Verkäufers gestattet.

§6 Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang, Montage, Abnahme

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hannover, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
  2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers.
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z. B Versand oder Montage) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
  4. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  5. Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderungen und Verzögerungen ausgeführt werden können.
  6. Der vom Auftraggeber genannte Montagetermin ist verbindlich.
  7. Das Gelände muss bei Montagebeginn mit einem Rollgerüst gemäß den gültigen Unfallverhütungsvorschriften befahrbar sein.
  8. Wartezeiten, die durch die bauseitige Störung des technisch notwendigen Montageablaufes hervorgerufen werden, müssen von der Bauleitung bestätigt werden und werden dem Auftraggeber mit dem gültigen Stundenverrechnungssatz in Rechnung gestellt.
  9. Montagenotwendige Versorgungen (Strom, Wasser, Druckluft, Baustelleneinrichtungen usw.) müssen bauseitens kostenlos zur Verfügung gestellt werden.    Bei vergeblicher Anfahrt eines vollständig genutzten LKW, trotz vorheriger Terminabstimmung, werden die Kosten berechnet, die Rückfahrt, Abladen und Einlagern der Ware, erneute Einteilung (Disposition), Kontrolle und Bearbeitung, sowie erneuten Transport der Ware zum Objekt beinhalten. Soweit vereinbart, gelten die Sätze aus dem Rahmenabkommen.
  10. Bei vergeblicher Anlieferung mit Teilauslastung des LKW wird für jeweils eine Strecke der zum Produkt gehörende Anfuhrsatz berechnet, bei erneuter Anlieferung insgesamt dreimal (Hinfahrt/Rückfahrt/Hinfahrt). Ist der Auftraggeber nicht Unternehmer, bleibt es ihm unbenommen, im Einzelfall den Eintritt eines geringeren Schadens nachzuweisen.
  11. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
    • die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Montage schuldet, die Montage abgeschlossen ist,
    • der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 6 (11) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
    • seit der Lieferung oder Montage zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache­ begonnen­ hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Montage sechs Werktage vergangen sind, und
    • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§7 Gewährleistung, Sachmängel

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
  2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 3 (3) Satz 2 bestimmten Weise zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  3. Der Verkäufer verpflichtet sich, innerhalb von 6 Wochen zu der Beanstandung Stellung zu nehmen. Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist und sich die Ware noch im ursprünglichen Zustand der Anlieferung befindet, wird durch den Verkäufer unverzüglich nachgebessert bzw. Ersatz geliefert, bei Gütemängeln nur gegen Rückgabe der fehlerhaften Stückzahl. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitiung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  6. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel..

§8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
  2. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des ­Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 1.000.000,– je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
  6. Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§9 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen das Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Auftraggeber verwahrt dann das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware an der dem Verkäufer Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Gebäude oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt zur Absicherung in Höhe des Rechnungsbetrags an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer abgetretene Forderung für diesen im eigenen Namen einzuziehen. Nach Aufforderung durch den Verkäufer wird der Auftraggeber die Abtretung gegenüber seinem Abnehmer offen legen und dem Verkäufer die für den Forderungseinzug erforderlichen Unterlagen und Auskünfte geben.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
  4. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§10 Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist Hannover. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  2. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht. Die Anwendung der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) ist ausgeschlossen.
  3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

    Hinweis:

    Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundes­datenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

 

 


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